Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB’s
§1 Geltungsbereich
Die AGB von Hochzeits DJ HUG (im folgenden als Dienstleister bezeichnet), vertreten durch Martin Ph. Hug, Belchenring 1, CH-4123 Allschwil, gelten für alle Buchungen des DJ und alle beauftragten Dienstleistungen wie Marketing, Organisation und Durchführung der vertraglich vereinbarten Veranstaltung.
Sollten AGB’s des Vertragsnehmers (im weiteren Veranstalter) diesen Bedingungen widersprechen, sind die entsprechenden Paragraphen der AGBs des Veranstalters nicht bindend. Abweichungen von den AGB müssen schriftlich fixiert, von beiden Parteien unterschrieben und dem Vertrag als Anlage beigefügt werden.
§2 Gage und Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Gage ergibt sich aus dem angenommenen Angebot und enthält alle vereinbarten Leistungen. Der im Angebot notierte Preis gilt als verbindlich und ist im Nachhinein nicht rabatt- oder abzugsfähig. Die Gage für DJ-Buchungen enthält generell alle Kosten für An- und Abfahrt, Aufbau des vereinbarten Equipment (Ton- und Lichtanlage) und für Reisewege. Zahlungen sind ohne Abzüge und ausschliesslich direkt vorzunehmen.
Folgende Zahlungsarten werden akzeptiert:
- Barzahlung vor dem Start der Veranstaltung.
- Twint (Konto: martin.hug@noblessieur.ch)
- Bargeldlose Überweisung (Credit Suisse CH48 0483 5027 8324 8000 0 | BIC CRESCHZZ80A)
Bargeldlose Zahlungen müssen vor Veranstaltungsbeginn beim Empfänger eingetroffen sein. Die Gage ist bei Auftritten vor der Veranstaltung fällig. Der Dienstleister ist nicht MwSt.-Pflichtig.
§3 Vertragsrücktritt
Ein Vertragsrücktritt durch den Veranstalter ist vor Beginn der Veranstaltung jederzeit möglich. Dabei gelten folgende Regelungen:
- Rücktritt bis 30 Tage vor der Veranstaltung: kostenfrei
- Rücktritt bis zum Beginn der Veranstaltung: 10% vom im Angebot vereinbarten Betrag
Bei Vertragsrücktritt aus wichtigem Grund kann nach Ermessen des Dienstleisters von diesen Regelungen abgewichen werden.
Für ein Nichterscheinen des DJ am Veranstaltungstag wird eine max. Konventionalstrafe in Höhe von 50% des vereinbarten Preises an den VA fällig. Ausgenommen davon sind Verhinderungen durch unabwendbare, nicht reparable, technisch bedingte Ausfälle, Diebstahl bzw. Totalausfall, andere wichtige Gründe (höhere Gewalt), Krankheit, Unfall oder Tod.
Die Konventionalstrafe entfällt bei Stellung der technischen Ausrüstung mit gleichwertigem Ersatzpersonal. In diesem Fall wird durch den DJ ein Ersatz-DJ zu gleichen Konditionen wie vereinbart gestellt. Der Veranstalter erhält zudem 10% Preisnachlass auf die vereinbarte Gage.
§4 Haftung
Für Personen- oder Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschliesslich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten des Dienstleisters verursacht worden ist.
Für Schäden an Equipment und Tonträgern des Dienstleisters, die während der Veranstaltung durch Gäste verursacht werden, haftet der Veranstalter.
Eine entsprechende Haftpflichtversicherung wird empfohlen. Schadenersatzansprüche sind dabei auf den aktuellen Marktwert der eingesetzten Technik beschränkt.
§5 SUISA
Durch den DJ werden Veranstaltungen weder bei der SUISA gemeldet, noch Zahlungen geleistet oder erstattet. Der Dienstleister versichert, dass die eingesetzten digitalen Mediadateien gemäss aktuellem Recht ordnungsgemäss lizensiert sind. Der Veranstalter informiert sich selbständig über Meldepflichten seiner Veranstaltung. Private, geschlossene Veranstaltungen (Hochzeiten) sind in der Regel von der SUISA befreit.
§6 Sonstiges
Der Dienstleister unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung Weisungen des Veranstalters, es sei denn, es sind Sondervereinbarungen im Rahmen einer Vorbesprechung getroffen. Der Dienstleister ist nur an die im Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden.
Stromversorgung, ggf. ein Regenschutz für die Technik (am Anlagen-Aufstellungsort), alkoholfreie Getränke und einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Zugangs zum Veranstaltungsort für die Dauer der Be- und Entladung des Equipment stellt der Veranstalter kostenfrei zur Verfügung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird am Veranstaltungsort mindestens ein Stromanschluss (230V/16A) in unmittelbarer Nähe benötigt.
§7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Allschwil, Basel-Land (CH).
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Dienstleister und Veranstalter mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Arlesheim, Basel-Land (CH). Vor der Nutzung des Rechtsweges ist ein Mediationsgespräch zwingend erforderlich.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarungen zwischen dem Dienstleister und dem Veranstalter ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Stand: 01.11.2020